Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Pandriks Bake Off B. V. mit Sitz in Meppel, Niederlande, und der Bio Breadness GmbH mit Sitz in Fulda, Deutschland.

1. Definitionen

In diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen haben die nachstehend verwendeten Begriffe und Ausdrücke folgende Bedeutung;

Auftraggeberin: die Pandriks Bake Off B. V. oder die Bio Breadness GmbH, je nach der Partei, die den Auftrag erteilt; Auftragnehmer: jede Partei, die einen Vertrag mit der Auftraggeberin eingeht;

Lieferung: die Lieferung von Gütern, darunter auch Maschinen und Halbfertigprodukte, Grundstoffe oder eine Arbeit oder auch die Verrichtung von Arbeiten;

Vertrag: Kaufvertrag, Vertrag zur Leistung von Diensten, Dienstleistungsvereinbarung Werkvertrag oder Qualitätssicherungsvereinbarungen;

Allgemeine Einkaufsbedingungen: diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen

2. Anwendbarkeit

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen finden auf alle Verträge Anwendung, bei denen die Auftraggeberin als Käuferin und/oder Auftraggeberin auftritt, sowie auf alle Anfragen der Auftraggeberin, Angebote an und Annahmen durch die Auftraggeberin zum Eingehen der genannten Verträge.
  2. Die Anwendbarkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen und/oder anderer Bedingungen des Auftragnehmers wird hiermit auch bei Kenntnis der Auftraggeberin von deren Existenz ausdrücklich abgelehnt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt
  3. Bei Widersprüchen zwischen einer oder mehreren Bestimmungen aus diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen und einer oder mehreren Bestimmungen aus dem Vertrag, gesonderten Vereinbarungen oder Qualitätssicherungsvereinbarungen gehen diese Vereinbarungen den Bestimmungen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen vor.
  4. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen wurden in Niederländisch, Englisch und Deutsch erstellt. Im Falle eines Konflikts zwischen Sprachen prävaliert die niederländische Version.

3. Zustandekommen des Vertrags und Änderungen

  1. Außer wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Auftraggeberin ausschließlich vertraglich verpflichtet, wenn und insoweit der Vertrag ausdrücklich schriftlich von der Auftraggeberin akzeptiert wurde.
  2. Änderungen, darunter auch Mehr- und Minderleistungen, werden schriftlich vereinbart.
  3. Mitteilungen durch E-Mail oder andere elektronische Mitteilungen erfüllen das Schriftformerfordernis dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

4. Preis, Rechnungsstellung und Zahlung

  1. Die im Vertrag erwähnten Preise sind zuzüglich USt. und umfassen alle Kosten des Auftragnehmers in Bezug auf die Erfüllung des Vertrags.
  2. Die Preise sind fest und verbindlich, es sei denn, dass der Vertrag die Umstände erwähnt, die zu einer Preisanpassung führen können, sowie die Weise bestimmt, in der die Anpassung erfolgt.
  3. Außer wenn schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Rechnungsstellung nach der Durchführung der Lieferung. Zahlung der unbestrittenen Rechnungen erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Rechnung, wenn der Auftragnehmer all seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Die Zahlung befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Haftung.
  4. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen auszusetzen.
  5. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Forderungen gegen den Auftragnehmer mit Forderungen des Auftragnehmersgegen die Auftraggeberin zu verrechnen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Verrechnung.
  6. Auf ersten Antrag der Auftraggeberin hat der Auftragnehmer der Auftraggeberin im Falle einer (eventuell auch partiellen) Vorauszahlung für die Erfüllung des Vertrags das Eigentum im Voraus zu übertragen und die Herausgabeansprüche an den Auftraggeber schriftlich abzutreten.

5. Lieferung und Erfüllung

  1. Alle Lieferungen erfolgen Delivered Duty Paid (DDP) an der Ablieferadresse, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf den Vertrag zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer finden die zuletzt geltenden Incoterms Anwendung.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Beschaffung aller Ermächtigungen und Genehmigungen, die für die von ihm zu erbringende Lieferung sowie zur Zahlung aller sich daraus ergebenden Kosten erforderlich sind.
  3. Die vereinbarte Lieferfrist ist verbindlich. Wenn diese überschritten wird, ist der Auftragnehmer sofort und ohne, dass irgendeine Inverzugsetzung erforderlich ist, im Verzug. Bei Überschreitung der Lieferfrist hat die Auftraggeberin Anspruch auf Ersatz aller Schäden, Kosten und Zinsen infolge einer zu späten Lieferung, und ist sie berechtigt, den Vertrag ohne Inverzugsetzung und ohne Einschaltung eines Gerichts ganz oder teilweise aufzulösen und/oder Erfüllung nicht aufgelöster Teile zu fordern.
  4. Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin eine drohende Überschreitung der Lieferfrist unverzüglich schriftlich zu melden. Dies lässt die eventuellen Folgen dieser Überschreitung, die sich aus diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen, dem Vertrag oder gesetzlichen Bestimmungen ergeben, unberührt.
  5. Für die Erfüllung der Lieferfrist ist der Empfang der Lieferung durch die Auftraggeberin maßgeblich.
  6. Die Auftraggeberin hat das Recht, die Lieferung aufzuschieben. Der Auftragnehmer wird im Falle einer aufgeschobenen Lieferung die Lieferung ordentlich verpackt, separat und wiedererkennbar lagern, konservieren, sichern und versichern.
  7. Außer wenn schriftlich explizit vereinbart, ist der Auftragnehmer nicht zur Ausführung von Teillieferungen berechtigt. Der Auftragnehmer hat die Lieferung erfüllt, wenn die letzte Teillieferung der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt wurde.

6. Qualität und Zusicherungen

  1. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Lieferung (inklusive eventueller Verpackungen) vollumfänglich den Vertrag erfüllt und den in diesem erwähnten Spezifikationen entspricht, dass die Lieferung von guter Qualität ist, dass sie was den Entwurf, die Ausführung und das Material betrifft mängelfrei ist, dass sie für den Zweck geeignet ist, für den sie bestimmt ist, und dass sie allen anwendbaren Branchenanforderungen, gesetzlichen Bestimmungen und anderen behördlichen Vorschriften sowie den (europäischen) Gesetzen und Vorschriften entspricht.
  2. Rechts- und Sachmängel der Ware werden nach Wahl der Auftraggeberin innerhalb einer von der Auftraggeberin gesetzten angemessenen Frist vom Auftragnehmer behoben oder die betroffenen Artikel werden ersetzt, unbeschadet der sonstigen Rechte der Auftraggeberin. Die Behebung oder auch der Ersatz erfolgt ganz auf Rechnung und Risiko des Auftragnehmers.
  3. Der Auftragnehmer und seine Arbeitnehmer wie auch die von ihm eingesetzten Dritten werden gesetzliche Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltvorschriften einhalten. Auch eventuelle Betriebsvorschriften und Geschäftsverordnungen auf dem Gebiet der Sicherheit, Gesundheit und Umwelt der Auftraggeberin werden befolgt werden.
  4. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die für seine Erfüllung des Vertrags von ihm eingesetzten Dritten (darunter auch die Lieferanten des Auftragnehmers) nicht Gebrauch von Kinderarbeit gemacht haben. Darüber hinaus haben der Auftragnehmer und die von ihm eingesetzten Dritten jederzeit die internationalen Abkommen und Verträge und Konventionen auf dem Gebiet der Arbeitsbedingungen, der Volksgesundheit, der gefährlichen Stoffe, des Wohlbefindens der Tiere und der Umwelt einzuhalten, auch insoweit diese in dem Land, in dem der Auftragnehmer oder die von ihm eingesetzten Dritten tätig sind, keine Anwendung finden.
  5. Die Bestimmungen aus diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen finden auf die vom Auftragnehmer gelieferten Ersatzteile, Güter und/oder Arbeiten entsprechend Anwendung.

7. Eigentumsübergang und Risiko

  1. Das Risiko und das Eigentum der Lieferung gehen auf die Auftraggeberin erst über, sobald das Gut der Auftraggeberin am Lieferungsort zur Verfügung gestellt wurde. Wenn bereits vorher eine ganze oder partielle (Voraus)Zahlung durch die Auftraggeberin erfolgt, geht nur das Eigentum der Lieferung zum Zeitpunkt der Zahlung vollständig und unbelastet auf die Auftraggeberin über.

8. Versand und Verpackung

  1. Der Auftragnehmer wird die Lieferung so verpacken und/oder sichern, dass sie bei normalem Transport den Bestimmungsort in gutem Zustand erreicht und dort sicher entladen werden kann.

9. Prüfung

  1. Die Auftraggeberin ist jederzeit berechtigt, die Lieferung einer Prüfung zu unterziehen (unterziehen zu lassen), oder auch zu untersuchen, ob die Lieferung gemäß dem Vertrag ausgeführt wurde. Der Auftragnehmer wird voll an einer Prüfung mitwirken. Eine Lieferung, bei der nach Ansicht der Auftraggeberin bei oder nach dem Empfang und/oder der Prüfung sich herausstellt, dass sie nicht den in Artikel 6 gestellten Anforderungen oder näher vereinbarten besonderen Anforderungen entspricht, kann von der Auftraggeberin ganz oder teilweise verweigert werden.
  2. Die Auftraggeberin wird den Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Empfang und/oder der Prüfung von der vorgenannten Verweigerung in Kenntnis setzen und dem Auftragnehmer die Gelegenheit bieten, innerhalb einer von der Auftraggeberin zu bestimmenden angemessenen Frist im Nachhinein doch noch zur Lieferung gemäß dem Vertrag überzugehen. Eine verweigerte Lieferung wird auf Rechnung und Risiko des Auftragnehmers gelagert. Wenn der Auftragnehmer die Lieferung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen zurückholt, ist die Auftraggeberin berechtigt, die Lieferung auf Rechnung des Auftragnehmers zurückzusenden oder zu vernichten.
  3. Inspektion oder Prüfung der Lieferung sowie deren Ergebnis können niemals als irgendeine Anerkennung durch die Auftraggeberin der Tauglichkeit oder der Konformität mit dem Vertrag aufgefasst werden und befreien den Auftragnehmer diesbezüglich nicht von welcher Verantwortlichkeit oder Haftung auch immer.

10. Auflösung

  1. Die Auftraggeberin ist berechtigt, den Vertrag ohne Inverzugsetzung und ohne Einschaltung eines Gerichts ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass dies zu irgendeiner Haftung der Auftraggeberin für Kosten und/oder Schaden führen kann, und zwar unbeschadet des Rechts der Auftraggeberin auf Schadensersatz:
    1. im Falle eines Zahlungsaufschubs oder der Insolvenz des Auftragnehmers, einer Pfändung von (einem Teil von) dessen Betriebseigentümern oder Gütern, die für die Erfüllung dieser Vertrags bestimmt waren, der Einstellung oder Liquidation des Unternehmens, oder der Übertragung der rechtlichen oder faktischen Kontrolle über sein Unternehmen, eines Widerrufs eventueller Genehmigungen, oder auch irgendeines anderen Umstands, aufgrund dessen die Auftraggeberin nach billigem Ermessen an der Kontinuität der Erfüllung der Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber der Auftraggeberin zweifelt;
    2. wenn der Auftragnehmer wegen höherer Gewalt (insbesondere staatliche Maßnahmen, Epidemien, Pandemien oder unvermeidbare und unvorhersehbare Naturereignisse) nicht in der Lage ist, den Vertrag vollständig oder ordnungsgemäß länger als eine angemessene, vom Auftraggeber zu bestimmende Frist zu erfüllen. Sobald die zukünftige Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund höherer Gewalt für den Auftragnehmer erkennbar ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zur Erfüllung des Vertrags zu ergreifen und den Auftraggeber unverzüglich die Leistungshindernisse zu informieren.
  2. Im Falle der Auflösung des Vertrags hat die Auftraggeberin das Recht, bereits empfangene Güter zu behalten oder auf Rechnung und Risiko des Auftragnehmers zurückzusenden und doch noch zur Lieferung angebotene Güter zu verweigern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im Rahmen des Vertrags verrichteten Zahlungen, unter Abzug des Werts der von der Auftraggeberin behaltenen Güter, der Auftraggeberin unverzüglich zurückzuzahlen.

11. Haftung und Freistellung

  1. Jedes Versäumnis in der Erfüllung der Verpflichtungen des Auftragnehmers gibt der Auftraggeberin das Recht, den Auftragnehmer zur Erfüllung, zur Behebung oder zur ganzen oder partiellen Auflösung des Vertrags zu verpflichten. Die Auftraggeberin hat das Recht, eine Weise der Behebung des Versäumnisses zu wählen.
  2. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch die Erfüllung des Vertrags oder im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags für die Auftraggeberin entstehen und die vom Auftragnehmer verursacht wurden oder dem Auftragnehmer zuzurechnen sind.
  3. Dies umfasst auch alle Schäden, die wegen oder infolge von Handlungen und/oder Unterlassung des Auftragnehmers, von dessen Arbeitnehmern oder von ihm in die Erfüllung des Vertrags einbezogenen Dritten für die Auftraggeberin entstehen, sowie die Schäden, die durch die Anwesenheit, die Verwendung oder den An- oder Abtransport von Eigentümern des Auftragnehmers, von dessen Arbeitnehmern oder von ihm in die Erfüllung des Vertrags einbezogenen Dritten für die Auftraggeberin entstanden sind, sowie die sonstigen Schäden, die im gesellschaftlichen Verkehr auf Rechnung des Auftragnehmers zu gehen haben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich adäquat gegen Schaden zu versichern.
  4. Der Auftragnehmer hält die Auftraggeberin von Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden frei, die vom Auftragnehmer verursacht wurden oder die dem Auftragnehmer zuzurechnen sind oder wegen oder im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags entstehen.
  5. Eine eventuelle Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die zugunsten der Auftraggeberin zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer geschlossen wurde, lässt das Recht der Auftraggeberin, Ersatz für erlittene Schäden zu fordern, unberührt.

12. Eigentümer Auftraggeberin, Dokumentation, Teile usw.

  1. Alle Urheberrechte oder welche anderen geistigen Eigentumsrechte auch immer an allen Zeichnungen, Spezifikationen, Schablonen, Hilfsmitteln und/oder Daten, die dem Auftragnehmer von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt wurden oder vom Auftragnehmer spezifisch für die Produktion der Güter und/oder die Erfüllung des Vertrags verwendet wurden, sind und bleiben beziehungsweise werden exklusives Eigentum der Auftraggeberin. Alle Materialien, Werkzeuge oder Schablonen der Auftraggeberin werden vom Auftragnehmer klar als Eigentum der Auftraggeberin gekennzeichnet, und der Auftragnehmer hält sie als Leihnehmer unter sich. Der Auftragnehmer hält sie in gutem Zustand und trägt alle Risiken dafür, dies alles, bis sie der Auftraggeberin abgeliefert oder zurückgegeben wurden. Die Hilfsmittel werden vom Auftragnehmer ausschließlich für die Erfüllung des Vertrags mit der Auftraggeberin verwendet werden.
  2. Außer bei Vorsatz oder grober Nachlässigkeit der Auftraggeberin haftet die Auftraggeberin nicht für welchen Schaden auch immer, der dem Auftragnehmer, seinen Arbeitnehmern oder Dritten wegen oder infolge (der Verwendung) irgendwelcher dem Auftragnehmer von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Hilfsmaterialien und Werkzeuge zugefügt wird.
  3. Auch wenn dies nicht spezifisch in den Vertrag aufgenommen wurde, wird der Auftragnehmer zum vereinbarten Zeitpunkt der Lieferung auch alle Teile, Hilfsmaterialien, Zubehörteile, Werkzeuge, Ersatzteile, Gebrauchsanweisungen, Bedienungsanleitungen und weiter alles, was für die gute Nutzung der Güter und/oder der Arbeit notwendig ist, mitliefern.

13. Einsatz von Subunternehmern und Steuerpflichten

  1. In seinen Vertrag mit Subunternehmern nimmt der Auftragnehmer die Bedingung auf, dass sie auf jede Forderung gegen die Auftraggeberin verzichten, sowie dass sie sich allen Bestimmungen unterwerfen, die zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer gelten.
  2. Der Auftragnehmer hat alle Maßnahmen zu treffen, oder auch an Maßnahmen mitzuwirken, welche die Auftraggeberin für nötig hält, um die Haftung der Auftraggeberin für die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (Haftung für Subunternehmer) bzw. den Mechanismus zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft so weit wie möglich zu begrenzen.

14. Geheimhaltung

  1. Der Auftragnehmer wird das Bestehen, die Art und den Inhalt des Vertrags geheim halten und ohne vorhergehende schriftliche Genehmigung der Auftraggeberin nichts darüber veröffentlichen. Auch verpflichtet der Auftragnehmer sich zur Geheimhaltung aller Sachen, von denen er bei der Erfüllung des Vertrags Kenntnis nimmt und bei denen er sich nach billigem Ermessen bewusst sein kann, dass sie geheim oder vertraulich sind, es sei denn, dass diese Sachen für die Erfüllung des Vertrags Dritten bekannt zu machen sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmern und den von ihm in die Erfüllung des Vertrags einbezogenen Dritten diese Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen.
  2. Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels schuldet der Auftragnehmer der Auftraggeberin zu ihren Gunsten eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von EUR 50.000,– für jeden Verstoß, zuzüglich einer Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,– pro Tag, an dem der Verstoß andauert, unbeschadet des Rechts der Auftraggeberin auf vollständigen Ersatz des von ihr erlittenen Schadens. Der Betrag der Geldstrafe wird vom Auftragnehmer sofort nach der vorgenannten Feststellung und Mitteilung derselben an den Auftragnehmer gezahlt.

15. Vertragsübernahme

  1. Der Auftragnehmer hat selbst die Aufgabe der Erfüllung des Vertrags, und er wird diese nicht ohne vorhergehende schriftliche Genehmigung der Auftraggeberin Dritten in Auftrag geben, und ebenso wenig ganz oder teilweise an Dritte übertragen.

16. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

  1. Auf alle Verträge mit Auftragnehmern, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) auf diese Verträge ist ausgeschlossen.Auf Verträge der Auftraggeberin Bio Breadness mit Auftragnehmern, deren Sitz in Deutschland liegt, findet deutsches Recht Anwendung.
  2. Über alle Streitigkeiten zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer entscheidet grundsätzlich in erster Instanz das zuständige Gericht im Arrondissement Overijssel, Standort Zwolle, welches Gericht ausschließlich zuständig sein wird. Für Streitigkeiten zwischen der Auftraggeberin Bio Breadness und Auftragnehmern, deren Unternehmenssitz in Deutschland liegt, ist ausschließlicher Gerichtsstand Fulda, Deutschland.In Abweichung der Bestimmungen in diesem Artikel ist die Auftraggeberin – unabhängig vom Sitz der Auftraggeberin oder der Auftragnehmerin – jederzeit berechtigt, einen Streitfall gemäß den Rules of Arbitration der International Chamber of Commerce zur Schlichtung durch einen oder mehrere gemäß den vorerwähnten Rules bestellte(n) Schiedsrichter vor ein Schiedsgericht zu bringen.